§ 596a – Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen. (2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen. (3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Endet ein Pachtverhältnis während eines Pachtjahrs, muss der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht geernteten Früchte ersetzen.
- Der Wert der Früchte wird unter Berücksichtigung des Ernterisikos bestimmt.
- Kann der Wert der Früchte saisonbedingt nicht festgestellt werden, ersetzt der Verpächter die angemessenen Aufwendungen des Pächters.
- Die Regelung gilt auch für Holz, das zum Einschlag vorgesehen, aber noch nicht eingeschlagen wurde.
- Wenn der Pächter mehr Holz eingeschlagen hat, als erlaubt, muss er den Wert des überschüssigen Holzes ersetzen.