Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 596b

§ 596b – Rücklassungspflicht

(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat. (2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Pächter muss bei Beendigung des Pachtverhältnisses landwirtschaftliche Erzeugnisse zurücklassen.
  • Diese Erzeugnisse müssen ausreichend sein, um die Wirtschaft bis zur nächsten Ernte fortzuführen.
  • Dies gilt auch, wenn der Pächter zu Beginn des Pachtverhältnisses keine Erzeugnisse übernommen hat.
  • Wenn der Pächter mehr oder bessere Erzeugnisse zurücklassen muss, kann er vom Verpächter Ersatz verlangen.
  • Der Ersatz bezieht sich auf den Wert der zusätzlichen oder besseren Erzeugnisse.