§ 900 – Buchersitzung
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist. (2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.
Kurz erklärt
- Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch erwirbt nach 30 Jahren Eigentum, wenn er das Grundstück in Eigenbesitz hatte.
- Die 30-jährige Frist wird wie bei der Ersitzung beweglicher Sachen berechnet.
- Der Fristenlauf wird gestoppt, solange ein Widerspruch gegen die Eintragung im Grundbuch besteht.
- Die Regelungen gelten auch für andere Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind und den Besitz des Grundstücks betreffen.
- Die Eintragung im Grundbuch bestimmt den Rang des Rechts.