Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 242

§ 242 – Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss seine Verpflichtungen erfüllen.
  • Die Leistung soll nach Treu und Glauben erfolgen.
  • Es wird auf die allgemeinen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr Rücksicht genommen.
  • Die Erwartungen der Beteiligten sind zu berücksichtigen.
  • Die Erfüllung muss fair und angemessen sein.