Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 242
§ 242 – Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss seine Verpflichtungen erfüllen.
- Die Leistung soll nach Treu und Glauben erfolgen.
- Es wird auf die allgemeinen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr Rücksicht genommen.
- Die Erwartungen der Beteiligten sind zu berücksichtigen.
- Die Erfüllung muss fair und angemessen sein.