Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 301

§ 301 – Wegfall der Verzinsung

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss keine Zinsen zahlen, wenn er sich im Verzug befindet.
  • Dies gilt für verzinsliche Geldschulden.
  • Der Gläubiger ist in diesem Fall im Verzug.
  • Der Verzug des Gläubigers führt zu einer Zinsfreiheit für den Schuldner.
  • Es gibt keine Zinsforderungen während des Verzugs des Gläubigers.