Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 301
§ 301 – Wegfall der Verzinsung
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss keine Zinsen zahlen, wenn er sich im Verzug befindet.
- Dies gilt für verzinsliche Geldschulden.
- Der Gläubiger ist in diesem Fall im Verzug.
- Der Verzug des Gläubigers führt zu einer Zinsfreiheit für den Schuldner.
- Es gibt keine Zinsforderungen während des Verzugs des Gläubigers.