Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 300
§ 300 – Wirkungen des Gläubigerverzugs
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
Kurz erklärt
- Der Schuldner haftet im Verzug des Gläubigers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Wenn eine Sache geschuldet wird, die nur nach Gattung bestimmt ist, geht die Gefahr auf den Gläubiger über.
- Der Übergang der Gefahr erfolgt, wenn der Gläubiger in Verzug gerät.
- Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die angebotene Sache nicht annimmt.
- Der Schuldner ist nicht für Schäden verantwortlich, die nach dem Verzug des Gläubigers entstehen.