§ 1463 – Haftung im Innenverhältnis
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird, normal normal die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist, normal normal die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ehegatten sind für bestimmte Verbindlichkeiten selbst verantwortlich.
- Dazu gehören Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen, die nach Eintritt der Gütergemeinschaft entstehen.
- Auch Verbindlichkeiten aus Strafverfahren wegen solcher Handlungen fallen in diesen Bereich.
- Verbindlichkeiten, die sich auf Vorbehaltsgut oder Sondergut beziehen, sind ebenfalls betroffen.
- Die Kosten von Rechtsstreitigkeiten zu diesen Verbindlichkeiten müssen ebenfalls vom verantwortlichen Ehegatten getragen werden.