§ 1640 – Vermögensverzeichnis
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder normal normal soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat. normal normal normal arabic (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Kurz erklärt
- Eltern müssen das Vermögen, das ihr Kind durch Erbschaft oder andere Todesfälle erhält, auflisten und dem Familiengericht vorlegen.
- Dies gilt auch für Abfindungen und unentgeltliche Zuwendungen, wobei bei Haushaltsgegenständen nur der Gesamtwert angegeben werden muss.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt.
- Auch wenn der Erblasser oder Zuwendende eine andere Regelung getroffen hat, ist die Verpflichtung zur Verzeichnung nicht gegeben.
- Wenn die Eltern kein Verzeichnis einreichen oder es unzureichend ist, kann das Familiengericht eine offizielle Aufnahme anordnen.