Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2062

§ 2062 – Antrag auf Nachlassverwaltung

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

Kurz erklärt

  • Die Erben müssen gemeinsam einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen.
  • Eine Nachlassverwaltung kann nicht angeordnet werden, wenn der Nachlass bereits geteilt ist.
  • Der Antrag muss von allen Erben zusammen eingereicht werden.
  • Einzelne Erben können keinen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen.
  • Die Regelung betrifft die Verwaltung des Nachlasses nach einem Erbfall.