Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2062
§ 2062 – Antrag auf Nachlassverwaltung
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
Kurz erklärt
- Die Erben müssen gemeinsam einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen.
- Eine Nachlassverwaltung kann nicht angeordnet werden, wenn der Nachlass bereits geteilt ist.
- Der Antrag muss von allen Erben zusammen eingereicht werden.
- Einzelne Erben können keinen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen.
- Die Regelung betrifft die Verwaltung des Nachlasses nach einem Erbfall.