Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2071
§ 2071 – Personengruppe
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser keine genauen Angaben macht, wer erben soll, gilt eine bestimmte Gruppe von Personen.
- Diese Gruppe umfasst Personen, die in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis zum Erblasser stehen.
- Im Zweifelsfall wird angenommen, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls zur Gruppe gehören, gemeint sind.
- Es wird nicht zwischen verschiedenen Mitgliedern der Gruppe unterschieden.
- Die Regelung sorgt für Klarheit, wer erben soll, wenn keine spezifischen Anweisungen vorliegen.