Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2070

§ 2070 – Abkömmlinge eines Dritten

Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser die Nachkommen eines Dritten erwähnt, aber keine genauen Angaben macht, gibt es Zweifel über deren Erbe.
  • Es wird angenommen, dass Nachkommen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht geboren sind, nicht bedacht sind.
  • Dies gilt auch, wenn die Zuwendung an eine Bedingung oder einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft ist.
  • Wenn die Bedingung oder der Zeitpunkt nach dem Erbfall eintritt, zählt das ungeborene Kind nicht als bedacht.
  • Die Regelung schützt die Erbansprüche von bereits geborenen Nachkommen.