Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2069

§ 2069 – Abkömmlinge des Erblassers

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser einen seiner Nachkommen im Testament berücksichtigt hat.
  • Und dieser Nachkomme nach der Testamentserstellung verstirbt.
  • Dann wird angenommen, dass die Nachkommen des verstorbenen Nachkommens ebenfalls bedacht sind.
  • Dies gilt, sofern sie anstelle des verstorbenen Nachkommens nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden.
  • Es handelt sich um eine Vermutung, die im Zweifel gilt.