Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1466

§ 1466 – Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

Kurz erklärt

  • Die Kosten für die Ausstattung eines Kindes, das nicht aus der Ehe stammt, müssen von einem der Elternteile getragen werden.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
  • Die Verantwortung für die Kosten liegt beim Vater oder der Mutter des Kindes.
  • Die Regelung betrifft nur nicht gemeinschaftliche Kinder.
  • Die Ehegatten sind untereinander nicht für diese Kosten verantwortlich.