Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 93
§ 93 – Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Kurz erklärt
- Bestandteile einer Sache, die untrennbar sind, werden als wesentliche Bestandteile bezeichnet.
- Diese Bestandteile können nicht getrennt werden, ohne dass sie beschädigt oder verändert werden.
- Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
- Es geht um die Untrennbarkeit und den Schutz der Integrität der Sache.
- Die Regelung betrifft die rechtliche Behandlung von Bestandteilen einer Sache.