Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 904
§ 904 – Notstand
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer darf nicht verhindern, dass jemand anders auf seine Sache einwirkt.
- Dies ist erlaubt, wenn die Einwirkung notwendig ist, um eine aktuelle Gefahr abzuwenden.
- Der drohende Schaden muss im Vergleich zum Schaden des Eigentümers unverhältnismäßig groß sein.
- Der Eigentümer hat das Recht, Ersatz für den ihm entstehenden Schaden zu verlangen.
- Die Regelung schützt das Wohl der Allgemeinheit vor größeren Gefahren.