Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 135
§ 135 – Gesetzliches Veräußerungsverbot
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn eine Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt, ist sie nur für bestimmte geschützte Personen unwirksam.
- Das Verbot gilt auch für Zwangsvollstreckungen oder Arrestvollziehungen.
- Die Regelungen, die für Rechte von Nichtberechtigten gelten, sind ebenfalls anwendbar.
- Der Schutz bezieht sich nur auf die Personen, für die das Verbot gedacht ist.
- Die Verfügung bleibt für andere Personen wirksam, die nicht unter das Verbot fallen.