Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 568
§ 568 – Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Kurz erklärt
- Die Kündigung eines Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen.
- Der Vermieter sollte den Mieter rechtzeitig informieren.
- Der Hinweis betrifft die Form und Frist für einen Widerspruch.
- Die relevanten Paragraphen sind §§ 574 bis 574b.
- Der Mieter sollte über seine Rechte informiert werden.