Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 118
§ 118 – Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Kurz erklärt
- Eine Willenserklärung muss ernst gemeint sein.
- Wenn sie nicht ernst gemeint ist, ist sie ungültig.
- Die Absicht, dass der Mangel an Ernstlichkeit nicht erkannt wird, spielt keine Rolle.
- Eine solche Erklärung hat keine rechtlichen Folgen.
- Es ist wichtig, dass Willenserklärungen tatsächlich ernsthaft sind.