Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 118

§ 118 – Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung muss ernst gemeint sein.
  • Wenn sie nicht ernst gemeint ist, ist sie ungültig.
  • Die Absicht, dass der Mangel an Ernstlichkeit nicht erkannt wird, spielt keine Rolle.
  • Eine solche Erklärung hat keine rechtlichen Folgen.
  • Es ist wichtig, dass Willenserklärungen tatsächlich ernsthaft sind.