Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 801

§ 801 – Erlöschen; Verjährung

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. (2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt. (3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung erlischt nach 30 Jahren, wenn die Urkunde nicht vorher zur Einlösung vorgelegt wird.
  • Wenn die Urkunde vorgelegt wird, verjährt der Anspruch zwei Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist.
  • Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre.
  • Die Frist für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine beginnt am Ende des Jahres, in dem die Leistung fällig wird.
  • Der Aussteller kann die Dauer und den Beginn der Vorlegungsfrist in der Urkunde anders festlegen.