Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 800
§ 800 – Wirkung der Kraftloserklärung
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für ungültig erklärt wird, kann derjenige, der dies veranlasst hat, eine neue Schuldverschreibung verlangen.
- Der neue Aussteller muss die neue Schuldverschreibung ausstellen, ohne dass der Anspruch auf die alte Urkunde verloren geht.
- Der Antragsteller muss die Kosten für die Ausstellung der neuen Schuldverschreibung tragen.
- Der Antragsteller muss die Kosten im Voraus bezahlen.
- Die Regelung betrifft nur Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber ausgestellt sind.