Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1433
§ 1433 – Fortsetzung eines Rechtsstreits
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
Kurz erklärt
- Ein Ehepartner kann einen laufenden Rechtsstreit fortführen.
- Dies gilt, wenn die Gütergemeinschaft bereits besteht.
- Der Ehepartner, der den Streit fortsetzt, verwaltet nicht das Gesamtgut.
- Die Zustimmung des anderen Ehepartners ist dafür nicht nötig.
- Der Streit muss bereits vor der Gütergemeinschaft begonnen haben.