Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1433

§ 1433 – Fortsetzung eines Rechtsstreits

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.

Kurz erklärt

  • Ein Ehepartner kann einen laufenden Rechtsstreit fortführen.
  • Dies gilt, wenn die Gütergemeinschaft bereits besteht.
  • Der Ehepartner, der den Streit fortsetzt, verwaltet nicht das Gesamtgut.
  • Die Zustimmung des anderen Ehepartners ist dafür nicht nötig.
  • Der Streit muss bereits vor der Gütergemeinschaft begonnen haben.