Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 356d

§ 356d – Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen

Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

Kurz erklärt

  • Bei unentgeltlichen Darlehen oder Finanzierungshilfen beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert.
  • Die Information muss den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 entsprechen.
  • Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
  • Die Frist kann auch nach dem Vertragsschluss beginnen, wenn die Information später erfolgt.
  • Der Verbraucher muss also rechtzeitig informiert werden, um sein Widerrufsrecht ausüben zu können.