§ 1830 – Sterilisation
(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht, normal normal der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, normal normal anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, normal normal infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und normal normal die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann. normal normal normal arabic (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Kurz erklärt
- Die Einwilligung eines Betreuers zur Sterilisation ist nur erlaubt, wenn sie dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht.
- Der Betreute muss voraussichtlich dauerhaft einwilligungsunfähig bleiben.
- Eine Schwangerschaft muss ohne Sterilisation wahrscheinlich sein und könnte das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren gefährden.
- Die Einwilligung muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
- Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Genehmigung durchgeführt werden und sollte eine Methode ermöglichen, die eine Rückkehr zur Fruchtbarkeit erlaubt.