Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2336

§ 2336 – Form, Beweislast, Unwirksamwerden

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden. (3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Pflichtteil kann durch ein Testament entzogen werden.
  • Der Grund für den Entzug muss zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bestehen und im Testament genannt werden.
  • Bei bestimmten Gründen muss die entsprechende Tat zum Zeitpunkt der Testamentserstellung begangen worden sein.
  • Der Nachweis des Grundes für den Entzug liegt bei der Person, die den Entzug beansprucht.
  • Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen und ist nicht mehr relevant.