Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 466
§ 466 – Nebenleistungen
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
Kurz erklärt
- Wenn ein Dritter im Vertrag eine Nebenleistung verspricht, die der Vorkaufsberechtigte nicht erfüllen kann, muss der Vorkaufsberechtigte den Wert dieser Nebenleistung zahlen.
- Kann die Nebenleistung nicht in Geld bewertet werden, kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.
- Die Nebenleistung ist nicht relevant, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne diese Nebenleistung gültig wäre.
- Der Vorkaufsberechtigte hat die Möglichkeit, den Wert der Nebenleistung zu zahlen, anstatt sie selbst zu erbringen.
- Die Regelung betrifft nur die Fälle, in denen eine Nebenleistung im Vertrag vereinbart wurde.