Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2148
§ 2148 – Mehrere Beschwerte
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer ein Vermächtnis erhalten, kann es zu Unklarheiten kommen.
- Im Zweifelsfall werden die Erben entsprechend ihrer Erbteile belastet.
- Die Vermächtnisnehmer werden nach dem Wert ihrer Vermächtnisse belastet.
- Das bedeutet, dass die Verteilung der Belastungen proportional erfolgt.
- Diese Regelung sorgt für eine faire Aufteilung unter den Beteiligten.