Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 750
§ 750 – Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
Kurz erklärt
- Teilhaber können die Aufhebung der Gemeinschaft nicht für eine bestimmte Zeit verlangen.
- Wenn ein Teilhaber stirbt, endet die Vereinbarung automatisch.
- Die Regelung gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Tod eines Teilhabers führt zur Aufhebung der Gemeinschaft.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Aufhebung für einen bestimmten Zeitraum zu verhindern.