Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1850

§ 1850 – Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, normal normal zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist, normal normal zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, normal normal zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt, normal normal zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs sowie normal normal zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines Rechts an einem Grundstück. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für bestimmte Verfügungen über Grundstücke.
  • Dies gilt auch für Rechte an Grundstücken und Forderungen, die mit Grundstücken verbunden sind.
  • Genehmigungen sind ebenfalls erforderlich für den Umgang mit eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken.
  • Der Betreuer braucht die Genehmigung für unentgeltliche Erwerbe von Wohnungs- oder Teileigentum.
  • Auch für Verpflichtungen zum entgeltlichen Erwerb von Grundstücken oder Schiffen ist eine Genehmigung notwendig.