§ 1851 – Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag, normal normal zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, normal normal zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, normal normal zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2, normal normal zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290, normal normal zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291, normal normal zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292, normal normal zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2, normal normal zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für bestimmte Entscheidungen bezüglich Erbschaften und Vermächtnisse.
- Dazu gehört die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch.
- Auch für Verträge, die den Betreuten aus einer Erbengemeinschaft ausschließen, ist eine Genehmigung erforderlich.
- Der Betreuer muss das Gericht um Erlaubnis bitten, um Erbverträge anzufechten oder aufzuheben.
- Alle rechtlichen Handlungen, die den Erbteil des Betreuten betreffen, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.