Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2129
§ 2129 – Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
Kurz erklärt
- Wenn einem Vorerben die Verwaltung entzogen wird, kann er nicht mehr über die Erbschaftsgegenstände entscheiden.
- Die Regelungen, die für Rechte von Nichtberechtigten gelten, finden auch hier Anwendung.
- Die Entziehung der Verwaltung ist gegenüber dem Schuldner erst wirksam, wenn dieser davon erfährt.
- Eine Mitteilung über die Entziehung muss dem Schuldner zugestellt werden, damit sie gilt.
- Das Gleiche gilt für die Aufhebung der Entziehung der Verwaltung.