Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 721a
§ 721a – Haftung des eintretenden Gesellschafters
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Kurz erklärt
- Neue Gesellschafter haften für Schulden, die vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind.
- Die Haftung erfolgt nach den Regelungen der §§ 721 und 721b.
- Diese Regelung gilt unabhängig von internen Vereinbarungen der Gesellschafter.
- Dritte können sich nicht auf abweichende Vereinbarungen berufen.
- Alle Gesellschafter sind gleichgestellt in Bezug auf die Haftung.