Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1212
§ 1212 – Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
Kurz erklärt
- Das Pfandrecht gilt auch für Produkte, die vom Pfand getrennt werden.
- Es betrifft nicht nur das Pfand selbst, sondern auch die daraus resultierenden Erzeugnisse.
- Die Erzeugnisse sind rechtlich mit dem Pfandrecht verbunden.
- Das Pfandrecht bleibt bestehen, auch wenn die Erzeugnisse verändert werden.
- Es schützt die Ansprüche des Pfandgläubigers auf die Erzeugnisse.