Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1212

§ 1212 – Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.

Kurz erklärt

  • Das Pfandrecht gilt auch für Produkte, die vom Pfand getrennt werden.
  • Es betrifft nicht nur das Pfand selbst, sondern auch die daraus resultierenden Erzeugnisse.
  • Die Erzeugnisse sind rechtlich mit dem Pfandrecht verbunden.
  • Das Pfandrecht bleibt bestehen, auch wenn die Erzeugnisse verändert werden.
  • Es schützt die Ansprüche des Pfandgläubigers auf die Erzeugnisse.