Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1211

§ 1211 – Einreden des Verpfänders

(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.

Kurz erklärt

  • Der Verpfänder kann Einreden gegen den Pfandgläubiger geltend machen, die dem Schuldner zustehen.
  • Wenn der persönliche Schuldner stirbt, kann der Verpfänder nicht auf die beschränkte Haftung des Erben verweisen.
  • Der Verpfänder bleibt auch dann berechtigt, Einreden zu erheben, wenn der persönliche Schuldner darauf verzichtet.
  • Einreden, die einem Bürgen zustehen, können ebenfalls vom Verpfänder geltend gemacht werden.
  • Der Verpfänder verliert seine Rechte nicht, nur weil der persönliche Schuldner auf sie verzichtet.