Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2045

§ 2045 – Aufschub der Auseinandersetzung

Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.

Kurz erklärt

  • Jeder Miterbe hat das Recht, die Auseinandersetzung aufzuschieben.
  • Der Aufschub gilt bis zum Ende des Aufgebotsverfahrens oder bis zur Anmeldungsfrist.
  • Der Antrag auf das Aufgebotsverfahren muss rechtzeitig gestellt werden.
  • Wenn der Antrag noch nicht gestellt wurde, kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn dies sofort geschieht.
  • Eine öffentliche Aufforderung muss ebenfalls rechtzeitig erlassen werden.