Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2045
§ 2045 – Aufschub der Auseinandersetzung
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
Kurz erklärt
- Jeder Miterbe hat das Recht, die Auseinandersetzung aufzuschieben.
- Der Aufschub gilt bis zum Ende des Aufgebotsverfahrens oder bis zur Anmeldungsfrist.
- Der Antrag auf das Aufgebotsverfahren muss rechtzeitig gestellt werden.
- Wenn der Antrag noch nicht gestellt wurde, kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn dies sofort geschieht.
- Eine öffentliche Aufforderung muss ebenfalls rechtzeitig erlassen werden.