Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 746
§ 746 – Wirkung gegen Sondernachfolger
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
Kurz erklärt
- Die Teilhaber haben Regeln für die Verwaltung und Nutzung des gemeinsamen Gegenstands festgelegt.
- Diese Regeln gelten auch für die Nachfolger der Teilhaber.
- Die getroffenen Bestimmungen sind verbindlich.
- Nachfolger müssen sich an diese Regeln halten.
- Die Regelungen schützen die Interessen aller Beteiligten.