Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 746

§ 746 – Wirkung gegen Sondernachfolger

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

Kurz erklärt

  • Die Teilhaber haben Regeln für die Verwaltung und Nutzung des gemeinsamen Gegenstands festgelegt.
  • Diese Regeln gelten auch für die Nachfolger der Teilhaber.
  • Die getroffenen Bestimmungen sind verbindlich.
  • Nachfolger müssen sich an diese Regeln halten.
  • Die Regelungen schützen die Interessen aller Beteiligten.