Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2267
§ 2267 – Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Kurz erklärt
- Ein gemeinschaftliches Testament kann von einem Ehegatten erstellt werden.
- Der andere Ehegatte muss das Testament eigenhändig mitunterzeichnen.
- Die Unterschrift des mitunterzeichnenden Ehegatten muss Datum und Ort enthalten.
- Es ist wichtig, dass die Formvorschriften nach § 2247 eingehalten werden.
- Beide Ehegatten müssen in der Erklärung einverstanden sein.