Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 710

§ 710 – Mehrbelastungsverbot

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Ein Gesellschafter kann nicht gezwungen werden, seinen Beitrag zu erhöhen.
  • Die Zustimmung des Gesellschafters ist dafür erforderlich.
  • Es gibt spezielle Regelungen in den §§ 728a und 737.
  • Diese Regelungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  • Der Gesellschafter hat somit ein Mitspracherecht bei Beitragserhöhungen.