Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 710
§ 710 – Mehrbelastungsverbot
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Ein Gesellschafter kann nicht gezwungen werden, seinen Beitrag zu erhöhen.
- Die Zustimmung des Gesellschafters ist dafür erforderlich.
- Es gibt spezielle Regelungen in den §§ 728a und 737.
- Diese Regelungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
- Der Gesellschafter hat somit ein Mitspracherecht bei Beitragserhöhungen.