§ 1630 – Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft. (3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Kurz erklärt
- Die elterliche Sorge umfasst nicht die Angelegenheiten, für die ein Pfleger zuständig ist.
- Bei Uneinigkeit zwischen Eltern und Pfleger entscheidet das Familiengericht über wichtige Angelegenheiten des Kindes.
- Wenn Eltern ihr Kind längere Zeit in Familienpflege geben, können sie dem Pfleger bestimmte Sorgerechte übertragen.
- Die Übertragung der Sorgerechte auf den Pfleger erfordert die Zustimmung der Eltern.
- Der Pfleger hat im Rahmen der Übertragung die gleichen Rechte und Pflichten wie ein gesetzlicher Pfleger.