Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1843
§ 1843 – Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen. (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen. (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.
Kurz erklärt
- Der Betreuer muss Wertpapiere des Betreuten bei einer Bank verwahren.
- Die Wertpapiere können entweder einzeln oder gesammelt aufbewahrt werden.
- Andere Wertpapiere müssen in einem Schließfach bei einer Bank aufbewahrt werden.
- Die Pflicht zur Verwahrung oder Hinterlegung entfällt, wenn es nicht notwendig ist.
- Die Entscheidung hängt von den Umständen und der Art der Wertpapiere ab.