Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 888

§ 888 – Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erwerb eines eingetragenen Rechts ungültig ist, kann der Erwerber die Zustimmung zur Eintragung oder Löschung verlangen.
  • Dies gilt für Rechte, die durch eine Vormerkung gesichert sind.
  • Der Anspruch muss zur Verwirklichung des gesicherten Rechts notwendig sein.
  • Das gleiche Verfahren gilt auch bei einem Veräußerungsverbot.
  • Der Anspruch auf Zustimmung ist an die Vormerkung gebunden.