Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2025
§ 2025 – Haftung bei unerlaubter Handlung
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.
Kurz erklärt
- Wenn jemand einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt, muss er Schadensersatz leisten.
- Das gleiche gilt, wenn er eine Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht erhalten hat.
- Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet nur unter bestimmten Bedingungen.
- Er haftet nur, wenn der Erbe bereits tatsächlich im Besitz der Sache war.
- Die Haftung erfolgt nach den Regeln für unerlaubte Handlungen.