Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 650p
§ 650p – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Kurz erklärt
- Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Erbringung bestimmter Leistungen für ein Bauwerk oder eine Außenanlage.
- Die Leistungen müssen den aktuellen Stand der Planung und Ausführung berücksichtigen.
- Die Parteien müssen sich auf Planungs- und Überwachungsziele einigen.
- Wenn diese Ziele noch nicht festgelegt sind, muss der Unternehmer eine Planungsgrundlage erstellen.
- Die Planungsgrundlage wird dem Besteller zusammen mit einer Kostenschätzung zur Zustimmung vorgelegt.