Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 186
§ 186 – Geltungsbereich
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
Kurz erklärt
- Fristen und Termine in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften müssen ausgelegt werden.
- Die Auslegung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 187 bis 193.
- Diese Vorschriften regeln, wie Fristen und Termine zu verstehen sind.
- Sie gelten für alle relevanten rechtlichen Dokumente.
- Die Auslegung ist wichtig für die rechtliche Klarheit und Anwendung.