Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 186

§ 186 – Geltungsbereich

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

Kurz erklärt

  • Fristen und Termine in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften müssen ausgelegt werden.
  • Die Auslegung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 187 bis 193.
  • Diese Vorschriften regeln, wie Fristen und Termine zu verstehen sind.
  • Sie gelten für alle relevanten rechtlichen Dokumente.
  • Die Auslegung ist wichtig für die rechtliche Klarheit und Anwendung.