Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 185

§ 185 – Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Kurz erklärt

  • Eine Verfügung eines Nichtberechtigten ist gültig, wenn der Berechtigte zustimmt.
  • Die Verfügung wird auch wirksam, wenn der Berechtigte sie nachträglich genehmigt.
  • Der Erwerb des Gegenstands durch den Verfügenden macht die Verfügung ebenfalls wirksam.
  • Wenn der Verfügende vom Berechtigten beerbt wird, ist die Verfügung wirksam, wenn der Berechtigte für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.
  • Bei mehreren widersprüchlichen Verfügungen ist nur die früheste gültig.