Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1195

§ 1195 – Inhabergrundschuld

Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eine Grundschuld kann erstellt werden, indem ein Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird.
  • Der Grundschuldbrief ist ein Dokument, das die Grundschuld belegt.
  • Der Inhaber des Briefes hat bestimmte Rechte an der Grundschuld.
  • Die Regeln für Inhaber-Schuldverschreibungen gelten auch für diesen Grundschuldbrief.
  • Dies bedeutet, dass ähnliche rechtliche Bestimmungen für beide Dokumente gelten.