Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1859

§ 1859 – Gesetzliche Befreiungen

(1) Befreite Betreuer sind entbunden von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845, normal normal von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und normal normal von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865. normal normal normal arabic Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist. (2) Befreite Betreuer sind Verwandte in gerader Linie, normal normal Geschwister, normal normal Ehegatten, normal normal der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer, normal normal die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer. normal normal normal arabic Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will. (3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.

Kurz erklärt

  • Befreite Betreuer müssen keine Sperrvereinbarung treffen und sind von bestimmten Beschränkungen und der Rechnungslegungspflicht befreit.
  • Sie müssen jährlich eine Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einreichen, das auch längere Fristen von bis zu fünf Jahren anordnen kann.
  • Befreite Betreuer können Verwandte, Geschwister, Ehegatten, Betreuungsvereine oder Behördenbetreuer sein.
  • Das Betreuungsgericht kann auch andere Betreuer von den genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies schriftlich vor der Bestellung wünscht.
  • Die Befreiungen können aufgehoben werden, wenn eine Gefährdung für den Betreuten besteht.