Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2381

§ 2381 – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat. (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.

Kurz erklärt

  • Der Käufer muss dem Verkäufer die Kosten erstatten, die dieser vor dem Verkauf für die Erbschaft aufgewendet hat.
  • Dies gilt nur für notwendige Ausgaben.
  • Für andere Ausgaben, die vor dem Verkauf getätigt wurden, muss der Käufer ebenfalls Ersatz leisten.
  • Der Ersatz ist nur dann erforderlich, wenn diese Ausgaben den Wert der Erbschaft zum Zeitpunkt des Verkaufs erhöht haben.
  • Der Käufer ist also nur für wertsteigernde Ausgaben verantwortlich.