Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2028
§ 2028 – Auskunftspflicht des Hausgenossen
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei. (3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
Kurz erklärt
- Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser zusammenlebten, müssen dem Erben auf Anfrage Auskunft über erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände geben.
- Wenn Zweifel an der Sorgfalt der Auskunft bestehen, muss die Person dies eidesstattlich versichern.
- Die Erklärung muss nach bestem Wissen und Gewissen vollständig sein.
- Es gelten bestimmte Vorschriften aus anderen Paragraphen.
- Die Auskunftspflicht betrifft nur die Zeit während der häuslichen Gemeinschaft mit dem Erblasser.