Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2029
§ 2029 – Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
Kurz erklärt
- Der Erbschaftsbesitzer haftet für Ansprüche, die dem Erben zustehen.
- Diese Ansprüche beziehen sich auf die einzelnen Erbschaftsgegenstände.
- Die Haftung richtet sich nach den Regeln über den Erbschaftsanspruch.
- Der Erbschaftsanspruch regelt, wie Ansprüche geltend gemacht werden können.
- Der Erbschaftsbesitzer muss die Rechte des Erben beachten.