Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 66
§ 66 – Aufbewahrung von Dokumenten
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Kurz erklärt
- Die Dokumente, die mit einer Anmeldung eingereicht werden, bleiben beim Amtsgericht.
- Das Amtsgericht ist verantwortlich für die Aufbewahrung dieser Dokumente.
- Die Aufbewahrung erfolgt in einem sicheren Rahmen.
- Die Dokumente sind dort für zukünftige Referenzen zugänglich.
- Es handelt sich um eine offizielle Regelung des Amtsgerichts.