Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 66

§ 66 – Aufbewahrung von Dokumenten

Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

Kurz erklärt

  • Die Dokumente, die mit einer Anmeldung eingereicht werden, bleiben beim Amtsgericht.
  • Das Amtsgericht ist verantwortlich für die Aufbewahrung dieser Dokumente.
  • Die Aufbewahrung erfolgt in einem sicheren Rahmen.
  • Die Dokumente sind dort für zukünftige Referenzen zugänglich.
  • Es handelt sich um eine offizielle Regelung des Amtsgerichts.